Ab dem 15. Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland verpflichtend eingeführt, es sei denn, die Versicherten widersprechen ausdrücklich. Dieses System zielt darauf ab, die medizinische Versorgung durch eine verbesserte Dokumentation und den einfachen Zugriff auf patientenbezogene Informationen zu optimieren. Die ePA soll alle relevanten medizinischen Daten, wie Befunde, Diagnosen, Therapiepläne und Behandlungsberichte, zentral speichern und so den Informationsfluss zwischen verschiedenen Gesundheitsdienstleistern verbessern.
Einleitung
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens. Mit dem Ziel, die Qualität der medizinischen Versorgung zu erhöhen und gleichzeitig administrative Prozesse zu vereinfachen, stellt die ePA eine zentrale Plattform dar, auf der alle medizinisch relevanten Informationen eines Patienten gespeichert und verwaltet werden. weitere Infos und Datenblätter finden Sie auf https://www.kbv.de/html/epa.php.
Nutzung der ePA mit Hilfe des Praxisverwaltungssystems (PVS)
Ärzte und Psychotherapeuten werden die ePA über ihr bestehendes Praxisverwaltungssystem (PVS) nutzen können. Hierzu sind keine zusätzlichen Anwendungen oder Webseiten erforderlich. Die effiziente Nutzung der ePA setzt jedoch voraus, dass das PVS bestimmte Anforderungen erfüllt, die den Praxisalltag berücksichtigen und die Arbeitsabläufe nicht stören.
Anforderungen an das PVS
1. Bereich 1: Stecken der eGK bei der Anmeldung
• Mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erhält die Praxis automatisch Zugriff auf die ePA-Inhalte des Patienten für einen Zeitraum von 90 Tagen.
• Der Zugriff muss ohne zusätzliche Benutzerinteraktion erfolgen und sichtbar für das gesamte Praxispersonal angezeigt werden.
2. Bereich 2: Suchen, Lesen und Herunterladen von Dokumenten
• Es muss eine Übersicht aller in der ePA verfügbaren Dokumente geben, die nach verschiedenen Kriterien sortierbar und filterbar ist.
• Der Zugriff auf Dokumente soll schnell und unkompliziert möglich sein, mit einer Ladezeit von maximal zwei Sekunden.
3. Bereich 3: Einstellen von Dokumenten in die ePA
• Dokumente, die in die ePA hochgeladen werden, müssen mit Metadaten versehen sein, die das PVS automatisch übernehmen kann.
• Das Hochladen von Dokumenten sollte möglichst mit einem Klick erfolgen können.
Befüllungspflichten für Vertragsärzte und -psychotherapeuten
Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA ihrer Patienten einzustellen. Diese Pflicht umfasst Daten, die im Rahmen der aktuellen Behandlung erhoben werden, wie zum Beispiel Medikationspläne, Laborbefunde, und Befundberichte. Die Patienten können zusätzlich verlangen, dass weitere Daten, wie AU-Bescheinigungen oder Daten aus DMP-Programmen, in die ePA eingepflegt werden.
Aufklärungs- und Dokumentationspflichten der Praxen
Praxen sind verpflichtet, ihre Patienten darüber zu informieren, welche Daten in die ePA eingestellt werden. Besonders bei hochsensiblen Daten, wie Informationen zu sexuell übertragbaren Infektionen oder psychischen Erkrankungen, müssen Patienten ausdrücklich auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Diese Widersprüche sind in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren.
Zugriffsmöglichkeiten und Datenschutz
Jede Praxis hat im Behandlungskontext standardmäßig Zugriff auf die ePA eines Versicherten. Der Patient kann jedoch den Zugriff auf bestimmte Dokumente einschränken oder komplett verweigern. Diese Einstellungen können über die ePA-App oder über eine Ombudsstelle der Krankenkasse vorgenommen werden. Es ist wichtig, dass Praxen sich dieser Widerspruchsmöglichkeiten bewusst sind und diese respektieren.
Herausforderungen und Chancen
Die Einführung der ePA bringt sowohl Herausforderungen als auch Chancen mit sich. Während der initiale Aufwand zur Anpassung der Praxissoftware und Schulung des Personals nicht unerheblich ist, bieten sich durch die ePA langfristig viele Vorteile. Dazu gehören eine verbesserte Informationsverfügbarkeit, eine effizientere Patientenversorgung und eine Reduktion von Doppeluntersuchungen.
FAQs
1. Ab wann wird die ePA eingeführt?
Ab dem 15. Januar 2025 wird die ePA für alle gesetzlich Versicherten eingeführt, es sei denn, sie widersprechen.
2. Welche Daten müssen in die ePA ab 2025 eingestellt werden?
Vertragsärzte und -psychotherapeuten müssen Daten wie Medikationspläne, Laborbefunde und Befundberichte in die ePA einstellen. Auf Wunsch des Patienten können zusätzliche Daten eingepflegt werden.
3. Wie funktioniert der Zugriff auf die ePA?
Der Zugriff auf die ePA erfolgt durch Stecken der eGK. Dies gewährt der Praxis für 90 Tage Zugriff auf die ePA-Inhalte, sofern der Patient keine Einschränkungen vorgenommen hat.
4. Welche technischen Voraussetzungen sind erforderlich?
Praxen müssen an die Telematikinfrastruktur angebunden sein und ihr PVS muss die ePA unterstützen. Ein Update des PVS ist erforderlich.
5. Wie werden hochsensible Daten behandelt?
Bei hochsensiblen Daten, wie Informationen zu sexuell übertragbaren Infektionen oder psychischen Erkrankungen, müssen Patienten ausdrücklich auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Diese Widersprüche sind zu dokumentieren.
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) stellt eine bedeutende Entwicklung im deutschen Gesundheitswesen dar. Durch die zentrale Speicherung und den einfachen Zugriff auf patientenbezogene Informationen kann die Qualität der medizinischen Versorgung erheblich verbessert werden. Praxen sollten sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten, um von den Vorteilen der ePA profitieren zu können.
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